1 BGE 112 IV 87 - Bundesgerichtsentscheid vom 15.09.1986

Entscheid des Bundesgerichts: 112 IV 87 vom 15.09.1986

Hier finden Sie das Urteil 112 IV 87 vom 15.09.1986

Sachverhalt des Entscheids 112 IV 87

Ein Fahrzeuglenker muss bei Kindern auf dem Trottoir ruhig seines Weges gehen, ohne dass es unvermittelt in die Fahrbahn treten wird. Wenn ein Kind sich auf der Strasse oder am Strassenrand befindet, kann der Führer seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben, aber nicht angesichts eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlängern oder Hupsignale geben müssen.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 15.09.1986

Dossiernummer:112 IV 87
Datum:15.09.1986
Schlagwörter (i):Trottoir; Fahrbahn; Strasse; Führer; Fussgängers; Urteil; Weges; Fussgängerstreifen; Erwägungen; Kassationshof; Knabe; Kinder; Verhalten; Verkehr; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Generalprokurator; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Regeste; Vorsichtspflicht; Kindern; Fahrzeuglenker; Meter; Präzisierung; Rechtsprechung; Erwägungen:; Vorinstanz

Rechtsnormen:

BGE: 104 IV 31

Artikel: Art. 26 SVG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
112 IV 87

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1986 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Sch. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste
Art. 26 Abs. 2 SVG. Vorsichtspflicht gegenüber Kindern.
Wo ein Kind auf dem Trottoir (innerorts) ruhig seines Weges geht, muss ein Fahrzeuglenker nicht damit rechnen, dass es mehrere Meter nach dem Fussgängerstreifen unvermittelt die Fahrbahn betritt (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 87
BGE 112 IV 87 S. 87
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich und für den Kassationshof verbindlich fest, der genannte Knabe sei 4-4,5 m nach dem Fussgängerstreifen vom Trottoir auf die Strasse getreten. In diesem Bereich aber war er (der Knabe) wartepflichtig, und es stand der Vortritt dem Motorfahrzeugführer zu. Diese Tatsache ist wesentlich für die Beurteilung des Falles, weil nämlich der vortrittsberechtigte Führer grundsätzlich nur dann zu besonderen Vorsichtsmassnahmen verpflichtet ist, wenn konkrete Anzeichen ein Fehlverhalten des Fussgängers nahelegen. Wohl besteht nach Art. 26 Abs. 2 SVG für
BGE 112 IV 87 S. 88
Kinder eine Ausnahme von der Regel. Doch kann auch sie nicht so weit gehen, dass der Führer angesichts eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste. Das ist zumindest innerorts nur geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet (s. BGE 104 IV 31), oder wenn es sich auf einem angrenzenden Trottoir oder einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn dem Spiele hingibt oder sonstwie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt, dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen folgend in den Strassenverkehr geraten könnte. Wo jedoch ein Kind auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht, da muss der Führer nicht damit rechnen, dass es unvermittelt in die Fahrbahn treten werde. Wollte man anders entscheiden, müssten an das Verhalten des Fahrzeugführers derart hohe Anforderungen gestellt werden, dass der Verkehr vor allem innerorts völlig zum Erliegen käme. Das aber kann nicht der Sinn des Art. 26 Abs. 2 SVG sein.

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